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Statuten Akademischer Chor Zürich

Fassung vom 27.04.2022

1. Abschnitt: Sitz und Zweck

Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen "Akademischer Chor Zürich" (ACZ) besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff ZGB. Er hat seinen Sitz in Zürich.

Art. 2 Zweck

Der ACZ gibt Angehörigen der beiden Zürcher Hochschulen Gelegenheit, unter fachkundiger Leitung Chormusik zu erarbeiten. Er gibt regelmässig Konzerte. In der Programmgestaltung geht er eigene Wege und will attraktive Konzerte auf ansprechendem Niveau anbieten. Die Freude am Musizieren wird mit ernsthafter Arbeit verbunden. Der Chor bietet und fördert die Möglichkeit interdisziplinärer Kontakte.

2. Abschnitt: Inhalt, Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Art. 3 Inhalt der Mitgliedschaft

Der Verein besteht nur aus Aktivmitgliedern.

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Teilnahme an den Proben und an den aperiodischen Probeanlässen. Sie berechtigt zur Teilnahme an den vom Verein veranstalteten Konzerten, wenn eine genügende Anzahl Proben besucht worden ist.

Die erlaubte Anzahl Absenzen wird zu Beginn einer Programmsession vom Vorstand festgelegt. An aperiodischen Probenanlässen zählt die Abwesenheit pro Vormittags-, Nachmittags- und Abendprobe als je eine Absenz. Von den effektiven Absenzen wird eine nicht mitgezählt, wenn das betreffende Mitglied an der ordentlichen Generalversammlung teilgenommen hat.

Wird die erlaubte Anzahl Absenzen überschritten, so ist die Teilnahme an den Konzerten vom Bestehen eines Vorsingens abhängig. Übersteigt die Absenzenzahl jedoch ein Maximum, das ebenfalls zu Beginn der Programmsession vom Vorstand festgelegt wird, so erlischt das Recht auf die Teilnahme am Vorsingen und an den Konzerten. Dieses Maximum darf 25% aller Probeneinheiten nicht unterschreiten.

Art. 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird erworben durch die vollständige Anmeldung an eine Programmsession mittels Online-Formular.

Mitglieder der letzten und vorletzten Programmsession verfügen über ein prioritäres Aufnahmerecht.

Hochschulangehörige verfügen über ein dem Aufnahmerecht der bisherigen Mitglieder nachgehendes Aufnahmerecht, wenn der Vorstand nicht eine Höchstzahl der Gesamtmitglieder oder der Mitglieder pro Stimme festlegt. Diesfalls gilt die Reihenfolge des Eintreffens der Anmeldungen. Nichthochschulangehörige können nur beitreten, wenn es die Mitgliederzahl erlaubt und alle beitrittswilligen Hochschulangehörigen aufgenommen werden konnten. Als Hochschulangehörige gelten Dozierende, Assistierende, Doktorierende und Studierende sowie Mitarbeitende der Universität Zürich und der ETH Zürich.

Art. 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Beginn der nächsten Programmsession. Sie erlischt des Weiteren bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags nach erfolgter Mahnung. Vorstandsmitglieder bleiben Mitglied bis zum Ende ihrer Amtszeit, unabhängig vom Ende der Programmsessionen.

Art. 6 Ausschluss

Die Mehrheit des Gesamtvorstandes kann Mitglieder aus einem der folgenden Gründe ausschliessen:

  1. regelmässiges falsches Singen
  2. wiederholtes grobes Stören der Proben
  3. grober Verstoss gegen die Statuten Das auszuschliessende Mitglied ist vom Vorstand vorgängig zu mahnen und anzuhören.

Der Ausschluss aufgrund regelmässigen falschen Singens kann nur auf Antrag der musikalischen Leitung erfolgen. Dem auszuschliessenden Mitglied ist die Gelegenheit für ein Vorsingen vor der musikalischen Leitung zu geben. Auf Wunsch des auszuschliessenden Mitglieds können Vorstandsmitglieder dem Vorsingen beiwohnen. Macht das auszuschliessende Mitglied von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann es dennoch ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss gilt für das laufende Projekt und wird wirksam mit der Mitteilung des Beschlusses an das auszuschliessende Mitglied. Aus anderen wichtigen Gründen kann die Generalversammlung Mitglieder ausschliessen.

3. Abschnitt: Aktivitäten des Vereins

Art. 7 Programmsessionen

Der Verein gliedert seine Aktivitäten in Programmsessionen, die auf die Datierung der Studiensemester abgestimmt sind und ein oder zwei Semester lang dauern. Der Schwerpunkt der Probenarbeit liegt auf wöchentlichen Abendproben.

Im Rahmen einer Programmsession wird ein Konzertprogramm eingeübt und aufgeführt. Der Verein kann auch weitere musikalische Aktivitäten entfalten und gesellige Anlässe durchführen. Der Verein hält sich bereit, an offiziellen Anlässen der Zürcher Hochschulen aufzutreten.

Art. 8 Geschäftsperiode

Die Geschäftsperioden des Vereins dauern für Projekte mit einer Dauer von einem Semester vom 1. September bis zum Ende des Monats Februar des Folgejahres und vom 1. März bis zum 31. August.

Für Projekte, die sich über mehrere Semester erstrecken, dauert die Geschäftsperiode jeweils vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende des letzten Semesters, gemäss den oben genannten Perioden.

Projekte, die wesentlich kürzer als ein Semester sind, oder die ausserhalb der Vorlesungszeit stattfinden, werden der Geschäftsperiode des vorangegangenen oder darauffolgenden Projektes angerechnet.

4. Abschnitt: Organe des Vereins

Art. 9 Generalversammlung – Kompetenzen

Die Generalversammlung verfügt über folgende Kompetenzen:

  1. Abnahme des Berichts des Präsidenten/Co-Präsidiums
  2. Abnahme des Budgets und der Rechnung
  3. Ergänzung des Budgets gemäss Art. 15 Abs. 2
  4. Entlastung des Vorstands
  5. Änderung des Mitgliederbeitrags im Rahmen von Art. 14
  6. Empfehlung der Höhe der freiwilligen Zuwendung im Sinne von Art. 16 Abs. 3.
  7. Wahl des Präsidenten/Co-Präsidiums, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisoren
  8. Neu- und Abwahl des Dirigenten
  9. Statutenänderungen
  10. Auflösung des Vereins

Art. 10 Generalversammlung – Modalitäten der Durchführung

Pro Geschäftsperiode wird eine ordentliche Generalversammlung durchgeführt.

Ein Fünftel der Mitglieder sowie der Vorstand können eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen.

Die Generalversammlung findet direkt vor, während oder im Anschluss an eine Probe statt und ist 14 Tage im Voraus durch Bekanntgabe der Traktanden in einer Probe anzukündigen. Sie kann unter Einhaltung derselben Frist auch per Rundschreiben und E-Mail einberufen werden.

Anträge der Mitglieder sind dem Präsidenten bzw. dem einberufenden Co-Präsidenten bis 7 Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.

Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr. Eine Abwahl des Dirigenten benötigt eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, eine Auflösung des Vereins eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder.

Art. 11 Vorstand – Kompetenzen

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht der Generalversammlung zugewiesen sind. Insbesondere legt er das Programm der Sessionen fest. Er kann Arbeitsverträge abschliessen.

Der Vorstand vertritt den Verein. Alle Vorstandsmitglieder sind im Rahmen ihres Amtes zur Vertretung befugt. Als verbindliche Unterschrift gilt bei schriftlichen Verträgen die Kollektivunterschrift des Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds bzw. eines Co-Präsidenten und eines weiteren Vorstandsmitglieds. Gegenüber einem Dirigenten kann der Vorstand den Verein nur unter der Bedingung der Wahl durch die Generalversammlung vertreten.

Art. 12 Vorstand – Gliederung, Organisation und Amtszeit

Mit Ausnahme des Präsidiums, der Finanzen und des Aktuariats konstituiert sich der Vorstand selbst. Er bestimmt aus seinen Reihen einen Vizepräsidenten (entfällt bei Co-Präsidium).

Die Vorstandsmitglieder sind für die Dauer zweier Geschäftsperioden gewählt. Sie können auf Ende einer Geschäftsperiode zurücktreten. Ein Rücktritt ist drei Monate im Voraus dem Vorstand anzuzeigen. Ein während einer Amtsdauer neugewähltes Mitglied tritt in die Amtszeit seines Vorgängers ein.

Art. 13 Revisoren

Die Revisoren überprüfen die Buchhaltung des Chores auf ihre Übereinstimmung mit Gesetz und Statuten und erstatten der Generalversammlung Bericht. Die Revisoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

Sie werden für die Dauer zweier Geschäftsperioden gewählt.

5. Abschnitt: Finanzordnung des Vereins

Art. 14 Mitgliederbeitrag und Haftung

Der Mitgliederbeitrag für Studierende und Doktorierende der ETHZ und UZH beträgt bei einsemestriger Programmsession maximal Fr. 60.--, bei zweisemestriger Programmsession maximal Fr. 120.--. Er wird einmal pro Programmsession erhoben. Der Mitgliederbeitrag für Mitarbeitende/Dozierende/Professoren der ETHZ und UZH sowie für Altmitglieder ohne Bindung zur ETHZ/UZH und Studierende/Doktorierende anderer Hochschulen beträgt bei einsemestriger Programmsession maximal Fr. 120.--, bei zweisemestriger Programmsession maximal Fr. 240.--.

Die Höhe des Mitgliederbeitrags wird von der vorhergehenden Programmsession übernommen, sofern ihn die Generalversammlung, die über das Budget beschliesst, nicht ändert.

Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

Art. 15 Rechnungswesen

Der Verein führt eine kaufmännische Buchhaltung, die auf Ende der Geschäftsperiode abgeschlossen wird. Bei zweisemestriger Programmsession wird auf das Ende der Geschäftsperiode, die nicht mit dem Ende der Programmsession zusammenfällt, lediglich ein Zwischenabschluss erstellt, der nur die Erfolgsrechnung enthält. Dieser Zwischenabschluss wird nicht geprüft.

Das Budget wird für eine Programmsession erstellt. Es dient als Grundlage für eine allfällige Änderung des Mitgliederbeitrags. Es beschränkt Vertretungsmacht und -befugnis des Vorstands in der Regel nicht. Wird der gesamte budgetierte Aufwand voraussichtlich um mehr als 30% überschritten, hat der Vorstand die Generalversammlung einzuberufen, die entweder das Budget anpassen oder die Vertretungsbefugnis beschränken kann.

Art. 16 Unterstützungsfonds

Der Verein unterhält einen Unterstützungsfonds. Er wird aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder gespiesen und dient der Unterstützung finanziell minderbemittelter Mitglieder im Zusammenhang mit Chorauslagen. Über die Zuteilung von Unterstützungsbeiträgen im Rahmen der Fondsmittel entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Betroffenen. Er verfolgt dabei eine einheitliche Praxis, über die er der Generalversammlung im Rahmen der Rechnungsabnahme Bericht erstattet.

Mitglieder, die über ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 2'500.- verfügen, sind gehalten, eine freiwillige Zuwendung zu leisten.

6. Abschnitt: Schlussbestimmung

Art. 17 Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Generalversammlung am 27. April 2022 angenommen und treten unmittelbar nach ihrer Annahme in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 15. November 2000 (revidiert 2004, 2010, 2013, 2014, 2016 und 2020).