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Absenzenregelung

Um ein möglichst hohes musikalisches Niveau erreichen zu können, werden in allen Proben des ACZ Absenzenkontrollen durchgeführt. Gemäss Art. 3 der Statuten des ACZ gilt folgende Absenzenregelung:

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Teilnahme an den Proben und an den aperiodischen Probeanlässen. Sie berechtigt zur Teilnahme an den vom Verein veranstalteten Konzerten, wenn eine genügende Anzahl Proben besucht worden ist.

Die erlaubte Anzahl Absenzen wird zu Beginn einer Programmsession vom Vorstand festgelegt. An aperiodischen Probenanlässen zählt die Abwesenheit pro Vormittags-, Nachmittags- und Abendprobe als je eine Absenz. Von den effektiven Absenzen wird eine nicht mitgezählt, wenn das betreffende Mitglied an der ordentlichen Generalversammlung teilgenommen hat.

Wird die erlaubte Anzahl Absenzen überschritten, so ist die Teilnahme an den Konzerten vom Bestehen eines Vorsingens abhängig. Übersteigt die Absenzenzahl jedoch ein Maximum, das ebenfalls zu Beginn der Programmsession vom Vorstand festgelegt wird, so erlischt das Recht auf die Teilnahme am Vorsingen und an den Konzerten. Dieses Maximum darf 25% aller Probeneinheiten nicht unterschreiten.

Beim aktuellen Projekt Puccini, Bizet & Fauré 2024 gilt folgendes:

Im gesamten Projekt sind bis zu 7 Absenzen erlaubt. Die Abwesenheit pro Probeeinheit zählt als je eine Absenz. Eine Mittwochsprobe entspricht einer Probeeinheit, an Probewochenenden und -tagen zählt die oben angegebene Anzahl Probeeinheiten. Bei 6 oder 7 verpassten Proben muss ein Vorsingen vor der musikalischen Leitung bestanden werden. Somit gilt, dass bei 8 oder mehr Absenzen nicht mehr an den Konzerten teilgenommen werden kann.

Wenn du an einem der Konzerte nicht teilnehmen kannst, melde dich bitte unbedingt vor der Anmeldung beim Aktuariat. Wenn du an einer Probe nicht teilnehmen kannst, musst du dich bei deiner Stimmführerin oder deinem Stimmführer abmelden.